Erlaubnis und Anzeige bzgl. Sammeln / Befördern von Abfällen
Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle einsammelt oder befördert, muss Inhaber einer Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sein, sofern keine Ausnahmeregelung besteht. Details hierzu sind im KrWG und in der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) geregelt. Eine Beförderungserlaubnis ist nicht übertragbar. Wer vom Erfordernis der Beförderungserlaubnis befreit ist oder wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle einsammelt oder befördert, muss seine Tätigkeit der für ihn zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige kann formlos erfolgen. Formulare zur Anzeige werden von verschiedenen Stellen angeboten (siehe Downloads und Links). Wir empfehlen die Nutzung des hessischen Formulars (siehe Downloads).
Für die Einsammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gilt eine zweijährige Übergangsphase. Erst ab dem 01.06.2014 ist auch für diese Unternehmen eine Beförderungserlaubnis für gefährliche Abfälle bzw. eine Anzeige bei nicht gefährlichen Abfällen erforderlich.
Ein gewerbsmäßiges Befördern liegt u. a. dann vor, wenn entgeltlich Abfalltransporte für Dritte vorgenommen werden. Dies kann z. B. auch dann der Fall sein, wenn nur ein Teil des Unternehmenszwecks darauf ausgerichtet ist. Ein Transport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen stellt auf den Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit ab, die nicht auf die Sammlung oder Beförderung von Abfällen gerichtet ist. Hierbei kann es sich z. B. um Dienstleister und Handwerker handeln, die im Rahmen ihrer Dienstleistung anfallende, eigene Abfälle oder die Abfälle der Kunden befördern.
Die o. g. Pflichten gelten auch bei internationalen Abfallverbringungen und richten sich daher auch an Beförderer (auch ausländische) im grenzüberschreitenden Verkehr.
Für bereits erteilte Transportgenehmigungen (nach KrW- / AbfG bzw. TgV) sowie für Betriebe, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle einsammeln oder befördern, bestehen Übergangsregelungen.
Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien prüfen und erteilen Erlaubnisse und Eingangsbestätigungen für Anzeigen für Betriebe, die Ihren Hauptsitz im jeweiligen Dienstbezirk haben. Betriebe, die keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in Deutschland haben, können hessenweit zentral in der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, eine Erlaubnis erhalten bzw. ihre Tätigkeit anzeigen.
Details zu den Regelungen können Sie den beigefügten Downloads entnehmen.