Laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) müssen Ausbilderinnen und Ausbilder persönlich und fachlich geeignet sein. Zur fachlichen Eignung gehören auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Durch das BBiG wurde das Bundesbildungsministerium ermächtigt, Näheres zur Berufs- und Arbeitspädagogik durch Verordnung zu regeln.
Die vom Bundesinstitut für Berufsbildung unter Mitwirkung der Sozialpartner erarbeitete Ausbildereignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009 (BGBL. I S. 88) wird am 1. August 2009 in Kraft treten. Die AEVO, die für viele Branchen gilt, beschreibt vier Handlungsfelder der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation. Grundsätzlich ist diese Qualifikation in einer Prüfung nachzuweisen (AdA-Prüfung), allerdings stellen Befreiungsvorschriften sicher, dass diejenigen, die in den vergangenen Jahren erfolgreich und ohne Beanstandungen ausgebildet haben, auch weiterhin kein AEVO-Prüfungszeugnis vorlegen müssen.
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