Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - BEEG
Das BEEG hat das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) abgelöst und gilt für Kinder, die ab 01.01.2007 geboren wurden bzw. für Kinder, die ab diesem Tag mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen wurden.
Jüngste Studien bestätigen: Das Elterngeld verbessert die Startbedingungen für junge Familien deutlich. Väter gewinnen an gemeinsamer Zeit mit ihren Kindern und erfüllen sich damit stärker als früher ihren Wunsch nach einer aktiveren Vaterschaft. Viele erleben dadurch die Bindung zu ihren Kindern früher und intensiver. Der neue Trend hilft auch Müttern bei der Aufgabenteilung in der Familie: Sie kehren schneller wieder in ihren Beruf zurück, wenn ihr Partner sich für die Partnermonate entscheidet, und stabilisieren so das Familieneinkommen.
Erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren, erhalten 12 Monate lang einen Einkommensersatz zu einem Prozentsatz, der nach dem maßgebenden Einkommen vor der Geburt des Kindes gestaffelt ist. Das entfallende Einkommen wird bei einem Nettoeinkommen von 1.240 Euro und mehr zu 65 %, von 1.220 Euro zu 66 %, zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu 67 % ersetzt. Es beträgt höchstens 1.800 Euro monatlich.
Geringverdiener (monatliche Nettoeinkommen unter 1.000 Euro) erhalten eine stufenweise Erhöhung der Ersatzrate von 67% bis 100%.
Zwei Partnermonate werden zusätzlich als Bonus gewährt, wenn auch der Partner wegen der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit einschränkt.
Das Elterngeld erkennt die Betreuungsleistung und Erziehung durch die Eltern an. Deshalb ist auch einem Elternteil, der nicht voll erwerbstätig ist, ein Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro monatlich für 12 Monate garantiert, wenn vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit bestanden hat. Bei Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld grundsätzlich als Einkommen angerechnet, wenn kein Elterngeldfreibetrag zusteht.
Eltern von Kindern, die in enger zeitlicher Folge geboren werden, werden durch einen Geschwisterbonus besonders berücksichtigt.
Keinen Anspruch haben Eltern, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro bzw. als Alleinerziehende von 250.000 Euro hatten.
Als nachhaltige und gezielte finanzielle Stärkung von Familien erfüllt das Elterngeld verschiedene Funktionen. Es hilft den Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung des Kindes widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Das Elterngeld will dazu beitragen, dass es beiden Elternteilen auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern.
Informationen zum Elterngeld erhalten Sie (während der Sprechzeiten Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) unter der Telefon-Hotline 0641-3034-444 oder den angefügten Links.
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