Das Land Hessen gewährt Zuwendungen zur teilweisen Finanzierung von Einrichtungen der offenen Altenhilfemit den Zielgruppen
Beratung von alten Menschen in Angelegenheiten des altengerechten Wohnens,
Maßnahmen der offenen Altenhilfe (z.B. Landesseniorenvertretung Hessen).
Die Maßnahmen können sowohl von Trägern eines Verbandes der Freien Wohlfahrtspflege oder eines privat-gewerblichen Verbandes, als auch von kommunalen Gebietskörperschaften sowie von gemeinnützigen Vereinen und anderen rechtsfähigen Trägern, wie zum Beispiel Genossenschaften, durchgeführt werden.
Die Anmeldung von nichtinvestiven Maßnahmen nimmt das Hessische Sozialministerium entgegen, das auch die Entscheidung über die Förderwürdigkeit trifft, sowie das Regierungspräsidium Gießen.
Auftrags- / Rechtsgrundlage:
Freiwillige Leistung nach Haushaltsgesetz
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 15.03.1999, GVBL. I S. 248, zuletzt geändert am 20.12.2004, GVBl. I S. 539 )
Richtlinie für die Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen und nichtinvestiver sozialer Maßnahmen (Investitions- und Maßnahmeförderungsrichtlinie - IMFR) vom 05.02.2001, StAnz. S. 868, zuletzt geändert am 09.11.2005, StAnz. S. 4483
Fach- und Fördergrundsätze zur Förderung von Maßnahmen der Altenhilfe vom 25.05.2002, StAnz. S. 2163