Approbation und Berufserlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes
Hinweis für Antragsteller/innen mit einer Ausbildung in der EU
Bitte beachten Sie:
Ab sofort ist bei Beantragung einer Approbation als Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ein Sprachzertifikat C 1 mit Einzelnoten des Goethe-Instituts oder eines telc-zertifizierten Instituts vorzulegen.
Unter der Ausübung des Apothekerberufes ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" zu verstehen.
Zur Ausübung des Apothekerberufes bedarf es der Approbation als Apotheker.
Zulässig ist die Ausübung des Berufes auch auf Grund einer Erlaubnis.
Die Berufsbezeichnungen darf nur führen, wer im Besitz einer Approbation oder einer Erlaubnis ist.
Approbationen gemäß § 4 BApO und Berufserlaubnisse gemäß § 11 BApO werden auf Antrag erteilt.